AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kapthon AG, Enzianstraße 2, 82319 Starnberg (nachfolgend “Kapthon AG” genannt) für deren Produkte und Dienstleistungen

1 Gegenstand der allgemeinen Bedingungen

1.1 Gegenstand dieser allgemeinen Bedingungen ist das Zustandekommen von (Einzel-) Verträgen und Regelungen für die Zusammenarbeit. Kapthon AG erbringt sämtliche Produkt- und Dienstleistungen (z. B. Hosting, Providing, ASP-Leistungen, Programmierung, Wartung, Beratung, Domainverwaltung, Vermarktung, Design) ausschließlich auf Grundlage von Einzelverträgen, etwaiger individueller Vereinbarungen und dieser allgemeinen Bedingungen. Die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen.

1.2 Verträge mit Kapthon AG sind jeweils rechtlich selbständig geschlossen, soweit diese allgemeinen Bedingungen oder Einzelverträge keine rechtliche Verknüpfung vorsehen oder die Vertragspartner dies ausdrücklich vereinbaren. Bestimmungen eines (Einzel-) Vertrags haben Vorrang vor diesen allgemeinen Bedingungen.

2 Vertragsschluss, Vertretungsmacht

Einzelverträge werden gesondert abgeschlossen. Der Kunde versichert, bei Abschluss eines Einzelvertrags nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB zu sein. Seitens Kapthon AG sind zu Änderungen dieser allgemeinen Bedingungen, zur Zusage von Garantien oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos ausschließlich die Geschäftsführung oder von diesen schriftlich dazu bevollmächtigte Angestellte berechtigt.

3 Fremdleistungen, Drittdienstleister, Subunternehmer

3.1 Soweit im Angebot oder Einzelvertrag Fremdleistungen (z. B. Beschaffung von Hard- oder Software) ausgewiesen sind, gelten insoweit ergänzend die Bedingungen (einschließlich Lizenzbedingungen und Vergütung) des Herstellers/Lieferanten oder ihrer Vertriebspartner. Soweit bei solchen Fremdleistungen die Registrierung oder Änderung von Domains bei Domain-Vergabestellen und/oder Providern Gegenstand ist, gelten die entsprechenden Registrierungsbedingungen, Richtlinien und Preislisten der jeweiligen Domain-Vergabestellen und/oder Provider zusätzlich zu diesen Allgemeinen Bedingungen. Diese kann der Kunde bei den entsprechenden Stellen im Internet abrufen.

3.2 Schaltet der Kunde weitere Dienstleister ein, so wird er die erforderlichen Leitungs- und Steuerungsmaßnahmen selbständig treffen.

3.3 Kapthon AG ist für die Erbringung der ihr obliegenden Leistungen zur Einschaltung von Subunternehmern berechtigt, es sei denn, in der Person des Dritten liegt ein wichtiger Grund gegen seine Einschaltung vor. Sofern Subunternehmer die von ihnen zugesagten Leistungen gegenüber der Kapthon AG nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, obwohl Kapthon AG den Subunternehmer sorgfältig ausgewählt und mit den benötigten Beistellungsleistungen versorgt hat, wird Kapthon AG insoweit gegenüber dem Kunden von ihrer Leistungsverpflichtung frei bzw. verschieben sich vereinbarte Leistungszeitpunkte entsprechend. Bei Mängeln in der Leistung des Subunternehmers, die nicht auf ein eigenes Verschulden der Kapthon AG zurückzuführen sind, ist der Kunde verpflichtet, zunächst gegen diese selbst vorzugehen und nötigenfalls zu klagen, wobei ihm die hierfür erforderliche Forderung gegen den Subunternehmer durch die Kapthon AG abgetreten wird; ist die Forderung gegen den Subunternehmer uneinbringlich oder wird sie rechtskräftig abgewiesen, steht es dem Kunden sodann frei, gegen die Kapthon AG vorzugehen, wobei die Verjährung entsprechender Ansprüche des Kunden gegen die Kapthon AG um den Zeitraum des Vorgehens des Kunden gegen den Subunternehmer gehemmt wird.

4 Nachträgliche Änderung von Leistungen (Change Requests)

4.1 Der Kunde wird etwaige nachträgliche Änderungswünsche von bereits feststehenden oder definierten Leistungen möglichst frühzeitig als konkreten und prüffähigen Vorschlag mitteilen (Change Request).

4.2 Die Vertragspartner führen eine unverzügliche Entscheidung über die durch einen Change Request notwendigen Anpassungen (einschließlich Kosten und Terminplan) herbei. Jeglicher Aufwand von Kapthon AG sowie jegliche Antwortzeit des Kunden haben eine entsprechende Verschiebung des Terminplans zur Folge. Bis zu einer Einigung verbleibt es ansonsten beim ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalt.

4.3 Kapthon AG darf bei Vorliegen eines Change Request die weitere Leistungserbringung einstellen. Widerspricht der Kunde der Leistungseinstellung, so setzt Kapthon AG die ursprüngliche Leistungserbringung auf gesonderte Kosten (Zeithonorarbasis, soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart) fort. Ansonsten hat die Leistungseinstellung eine entsprechende Verschiebung des Terminplans (zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit) zur Folge.

4.4 Erbringt Kapthon AG mehr als unerhebliche zusätzliche Leistungen auf Veranlassung des Kunden, so werden diese im Zweifel auf Zeithonorarbasis nach den allgemeinen Sätzen von Kapthon AG vergütet.

5 Eigentumsvorbehalt, Nutzungs- und Verwertungsrechte an Produkten und Leistungen von Kapthon AG

5.1 Kapthon AG behält sich das Eigentum an ihren Produkten, Arbeitsergebnissen und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung vor.

5.2 Die Einräumung von Nutzungs- oder Verwertungsrechten durch Kapthon AG steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Leistungen vom Kunden vollständig vergütet worden sind. Bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden wird die Nutzung lediglich jederzeit widerruflich zur Nutzung im Rahmen der vertragsgemäß vom Kunden zu erbringenden Handlungen (z.B. Tests) gestattet. Die widerrufliche Gestattung endet automatisch, wenn der Kunde in Verzug mit der Zahlung der jeweiligen Vergütung gerät.

5.3 Der Kunde erhält vorbehaltlich abweichender Regelung an Leistungen und Produkten von Kapthon AG ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für die vertraglich vorgesehenen Zwecke. Eine Überlassung von Quellcode oder Dokumentation (z. B. Anwendungs-, System oder Entwicklungsdokumentation) ist nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde individuell vereinbart oder vorausgesetzt. Kapthon AG kann insbesondere die Bestandteile und Elemente (z. B. Bibliotheken, Module, Baukästen, Vorlagen, Tools) im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs weiter nutzen und ohne kundenspezifische Details frei verwerten.

5.4 Führt Kapthon AG Änderungen oder Anpassungen durch, so entsprechen die hieran eingeräumten Rechte dem bei der Überlassung der ursprünglich Leistung vereinbarten Lizenzmodell.

5.5 Der Kunde wird urheberrechtliche (z. B. Copyright-Vermerke) oder sonstige Hinweise auf Kapthon AG in oder bei den Produkten und Leistungen unverändert beibehalten.

6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1 Die von Kapthon AG erbrachten Leistungen werden auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den Standard-Stundensätzen von Kapthon AG vergütet (Zeithonorarbasis), wenn nichts anderes vereinbart ist. Abrechnungsintervall ist je angefangene 15 Minuten. Soweit Tagessätze vereinbart sind, umfast dies eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag während der üblichen Geschäftszeiten von Kapthon AG.

6.2 Gibt Kapthon AG (z. B. im Einzelvertrag) voraussichtliche Aufwände für Leistungen an, so stellt dies einen Kostenvoranschlag dar, für dessen Richtigkeit Kapthon AG keine Gewähr übernimmt. Wird der Anschlag um mehr als 15% überschritten – wobei Kapthon AG den Kunden hierauf hinweist, wenn ihr dies bekannt wird -, kann der Kunde die entsprechende Beauftragung aus diesem Grunde binnen einer Woche nach Kenntnis der Überschreitung kündigen; Kapthon AG erhält dann die tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten vergütet.

6.3 Ausdrücklich im Einzelvertrag angesetzte Festpreise werden vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 4 weder unter- noch überschritten.

6.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Versandkosten sowie der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

6.5 Kapthon AG darf Abschlagszahlungen in ange¬messenem Umfang fordern.

6.6 Für Leistungen, die Kapthon AG im Einvernehmen mit dem Kunden nicht an ihrem Sitz oder dem Ort ihrer Betriebsstätte erbringt, werden bei Abrechnung gesondert Fahrtzeiten, kosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder gegen Einzelnachweis in Rechnung gestellt. Reisezeiten sind Arbeitszeiten.

7 Pflichten des Kunden, Leistungsausschluss

7.1 Der Kunde unterstützt Kapthon AG unaufgefordert in zumutbarem Rahmen bei der Leistungserbringung, insbesondere indem er unverzüglich Weisungen oder Freigaben mitteilt sowie auf Anfragen antwortet. Der Kunde prüft laufend, ob Änderungen oder Anpassungen der Leistungen von Kapthon AG erforderlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen. Der Kunde weist Kapthon AG ferner darauf hin, wenn und soweit erforderliche Leistungen von ihm nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht worden sind oder voraussichtlich nicht erbracht werden können.

7.2 Der Kunde benennt gegenüber Kapthon AG einen kompetenten Ansprechpartner, der für die Dauer der Zusammenarbeit nicht ausgewechselt werden soll und bevollmächtigt ist, für den Kunden verbindliche Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Mehrkosten einer Einarbeitung des Ansprechpartners bei Auswechslung trägt der Kunde.

7.3 Der Kunde wird etwaige Zugangscodes von Kapthon AG vertraulich behandeln und vor einer Kenntnisnahme durch Unbefugte sorgfältig schützen. Der Kunde teilt Kapthon AG unverzüglich mit, falls die Gefahr besteht, dass Unbefugte dennoch Kenntnis von Zugangscodes erhalten haben könnten. Der Kunde ist für alle Schäden aus dem Missbrauch von Zugangscodes verantwortlich, es sei denn, er hat den Missbrauch nachweislich nicht zu vertreten.

7.4 Der Kunde wird erforderliche Materialien, Unterlagen, Testdaten oder Informationen qualitätsgesichert zur Verfügung stellen und sicherstellen, dass Kapthon AG die erforderlichen Nutzungsrechte erhält. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Inhalte (z. B. Informationen) und Bezeichnungen (z. B. Domains oder E-Mail-Adressen) inhaltlich zutreffend, rechtmäßig und frei von Rechten Dritter sind. Der Kunde hat insbesondere sicherzustellen, dass seine Inhalte und Bezeichnungen nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Jugendschutz, den Datenschutz, die Anbieterkennzeichnung, die Rechte Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte) verstoßen. Der Kunde wird Kapthon AG unaufgefordert darauf hinweisen, falls seine Inhalte oder Bezeichnungen Risiken befürchten lassen oder zusätzliche Informationen oder besondere Maßnahmen erfordern. Im Falle der Kenntnis der Kapthon AG von Pflichtverletzungen des Kunden, z.B. durch Beanstandung Dritter, wird die Kapthon AG den Kunden zeitnah hiervon in Kenntnis setzen. Dabei kann die Kapthon AG je nach Einzelfall eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzen, die bei besonderer Dringlichkeit nur wenige Stunden betragen kann. Unterbleibt eine Stellungnahme des Kunden oder räumt sie die Gefahr einer Pflichtverletzung nicht hinreichend aus, so ist die Kapthon AG ? wenn sie dies bei Aufforderung zur Stellungnahme angekündigt hat ? berechtigt, die Inhalte des Kunden soweit erforderlich ganz oder teilweise zu sperren, es sei denn, die Pflichtverletzung des Kunden ist unerheblich. Die Kapthon AG wird eine Sperrung unterlassen oder wieder aufheben, wenn der Kunde eine hinreichende Sicherheit für die der Kapthon AG drohenden Kosten und Schäden stellt oder die Gefahr der Pflichtverletzung ausgeräumt ist. Ansprüche der Kapthon AG auf Schadensersatz und die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt. Der Kunde stellt Kapthon AG von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten in Hinblick auf seine Inhalte und Bezeichnungen frei.

7.5 Der Kunde wird im übrigen zur Vermeidung des Verlustes von Daten (insbesondere allen auf Systemen der Kapthon AG befindlichen Inhalten) und Programmen angemessene Datensicherheits- und Vorsorgemaßnahmen treffen, insbesondere im Wege der Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme in regelmäßigen Abständen, um im Falle eines Systemausfalls eine möglichst vollständige Rekonstruktion des Datenbestands mit möglichst geringem Aufwand zu ermöglichen.

7.6 Soweit der Kunde Aufträge erteilt, gemäß derer die Kapthon AG gegenüber Dritten offen im Namen oder im Auftrag des Kunden auftritt (Domain-Änderungen wie KK-oder Löschungs-Anträge etc.), sichert der Kunde zu, dass er berechtigt ist, solche Aufträge zu erteilen bzw. ihm die Zustimmung etwaiger betroffener Rechtsinhaber vorliegt.

7.7 Der Kunde ist verpflichtet, der Kapthon AG alle erforderlichen Rechte einzuräumen, um die Inhalte des Kunden im Rahmen des Vertragszwecks zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen. Dies beinhaltet auch die Befugnis zur Erstellung von Sicherungskopien o.ä.; die Verpflichtung nach Ziff. 7.5 bleibt unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, die Kapthon AG jeweils gesondert darauf hinzuweisen, falls aus lizenzrechtlichen oder sonstigen Gründen durch die Kapthon AG technische Vorkehrungen gegen ein Auslesen, Kopieren, Ausdrucken, Speichern oder sonstige Nutzung der Inhalte getroffen werden sollen. Ansonsten ist die Kapthon AG zu einer unbeschränkten Bereithaltung der Inhalte des Kunden berechtigt.

7.8 Dem Kunden obliegt es, allen rechtlichen Informationspflichten einschließlich der Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung und zur Information über den Umgang mit Daten für seine Inhalte nachzukommen und soweit erforderlich eine Einwilligung der Nutzer einzuholen.

7.9 Der Kunde ist verpflichtet, eine übermäßige Belastung eines von mehreren Kunden der Kapthon AG gemeinsam genutzten Systems zu vermeiden. Insbesondere wird er keine Dienste oder Inhalte aufnehmen, welche die Integrität, Stabilität und die Verfügbarkeit der IT-Systeme der Kapthon AG oder von Daten anderer Kunden der Kapthon AG gefährden können.

7.10 Die Pflichten des Kunden gemäß dieser Ziffer 7 erfüllt er auf seine Kosten.

8 Lieferungen und Leistungen, Termine

8.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erfolgen alle Lieferungen auf Gefahr und Kosten des Kunden ab Lager bzw. Geschäftssitz von Kapthon AG.

8.2 Termine für die Erbringung von Leistungen sind für Kapthon AG nur bei schriftlicher Bestätigung oder endgültiger Festlegung bindend. Ansonsten sind genannte Termine unverbindliche Lieferziele, welche die Koordination der Vertragspartner verbessern sollen und laufend fortentwickelt werden. Bei unverbindlichen Lieferzielen darf der Kunde an diesem Zeitpunkt die Leistung unter angemessener Fristsetzung anfordern; mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Kunden auf diese Leistung fällig.

8.3 Leistungsverzögerungen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen) oder aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) berechtigen Kapthon AG, die betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

8.4 Zu Teillieferungen und deren gesonderter Berechnung ist Kapthon AG berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

8.5 Erbringt Kapthon AG die vertraglich vereinbarten Leistungen nach Fälligkeit auch nicht innerhalb einer hierfür vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der Kunde nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und – sofern Kapthon AG nicht ihr fehlendes Verschulden nachweist – nach Maßgabe von Ziffer 11 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Vorstehende Rechte des Kunden bestehen nicht, wenn Kapthon AG hiermit nicht rechnen musste.

8.6 Übt der Kunde die in vorstehender Ziffer 8.5 genannten Rechte nicht innerhalb einer von Kapthon AG schriftlich gesetzten angemessenen Frist aus, so bedarf die Ausübung dieser Rechte zusätzlich der erneuten Fristsetzung durch den Kunden gemäß Ziffer 8.5.

9 Abnahme

9.1 Sofern Kapthon AG für die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges einzustehen hat (werkvertragliche Verpflichtung), findet eine Abnahme durch den Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen statt. Die Abnahme kann auch im Wege schlüssigen Verhaltens des Kunden erfolgen, insbesondere im produktiven Einsatz der Leistung oder im Abruf weiterer auf ihr aufbauender Leistungen.

9.2 Der Kunde prüft und testet ihm übergebene Leistungsergebnisse; Kapthon AG kann ihm auch selbständig prüfbare Teilleistungen übergeben. Eine Gesamtabnahme findet nur statt, soweit keine Teilabnahmen erfolgt sind. Der Kunde stellt sicher, dass die Leistungen von Kapthon AG nicht vor Abschluss der Tests und Abnahme produktiv genutzt werden, wenn nicht zwischen den Vertragspartner etwas anderes abgestimmt wurde.

9.3 Entsprechen die Leistungen oder Teilleistungen von Kapthon AG den vereinbarten Anforderungen oder liegen nur unwesentliche Abweichungen vor, erklärt der Kunde unverzüglich die Abnahme; die Abnahme soll schriftlich erfolgen. Unwesentlich sind insbesondere solche Abweichungen, welche die Funktionsfähigkeit nur unerheblich beeinträchtigen.

9.4 Erklärt der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der Leistung die Abnahme nicht und hat er in dieser Zeit gegenüber Kapthon AG keine wesentlichen Mängel konkret und schriftlich gerügt, so gelten die Leistungen oder Teilleistungen von Kapthon AG als abgenommen. Bei der Rüge von Mängeln wird der Kunde jeweils angeben, wenn er die Abnahme von der Beseitigung der Mängel abhängig machen möchte.

10 Gewährleistung

10.1 Sofern Kapthon AG Leistungen im Sinne des Kauf-, Werkvertrags- oder Werklieferungsvertragsrechts erbringt, so leistet Kapthon AG für die Mangelfreiheit (Sach- und Rechtsmängel) dieser Leistungen bis zum Ablauf von einem Jahr ab Abnahme ? soweit die Abnahme vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist – oder sonst ab Lieferung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie der einschlägigen gesetzlichen Regelungen Gewähr. Ergänzend gelten für den Kunden die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB, und zwar auch für Werklieferungs- oder Werkleistungen. Sofern die Kapthon AG Leistungen im Sinne des Mietrechts, eingeschlossen ASP-Leistungen, erbringt, wird die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung der Kapthon AG für bei Vertragsschluss vorliegende Mängel ausdrücklich ausgeschlossen; im Übrigen gelten für mietbezogene Gewährleistungsansprüche die nachfolgenden Vorschriften der Ziffern 10.5 und 10.6 sowie 10.9 und 10.10 sowie etwaige Regelungen in Einzelverträgen oder hierzu abgeschlossenen SLA-Vereinbarungen und ergänzend die mietvertraglichen Bestimmungen des BGB.

10.2 Der Kunde meldet Mängel an den Leistungen und Produkten von Kapthon AG nach Möglichkeit schriftlich und unter Beschreibung des erkennbaren Fehlers sowie unter kurzer Angabe der Umstände ihres Auftretens und ihrer Auswirkungen. Der Kunde unterstützt Kapthon AG in zumutbarem Rahmen bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung und gewährt Einsicht in Unterlagen.

10.3 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen,

– wenn der Kunde selbst oder durch Dritte ohne vorherige Zustimmung von Kapthon AG Änderungen an Leistungen von Kapthon AG durchgeführt hat oder

– wenn Anleitungen oder Hinweise von Kapthon AG vom Kunden nicht befolgt werden bzw. die gelieferten Leistungen unsachgemäß behandelt werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind oder die Gewährleistungsarbeiten nicht oder nur unwesentlich erschwert werden.

10.4 Unterliegt ein vom Kunden behaupteter Mangel nicht der Gewährleistungsverpflichtung von Kapthon AG, kann Kapthon AG vom Kunden die entstandenen Aufwendungen gemäß ihren üblichen Sätzen verlangen.

10.5 Erbringt Kapthon AG Leistungen in Form der Änderung oder Erweiterung, so bezieht sich eine etwaige Gewährleistung hierfür nur auf diejenigen Leistungen, die zu den ursprünglichen Leistungen hinzukommen (zusätzliche Leistungen). Eine etwaige Gewährleistungsfrist für die ursprünglich oder zuvor gelieferten Leistungen beginnt nicht von neuem.

10.6 Bei Vorliegen eines Mangels kann Kapthon AG gemäß ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Wahl den Mangel zu beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung).

10.7 Schlägt die (ggf. mehrfache) Nacherfüllung fehl, lässt Kapthon AG eine hierfür schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen, ist die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar oder wird sie von Kapthon AG verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Gegenleistung mindern oder im Falle der Erheblichkeit des Mangels vom Vertrag zurücktreten und ? sofern Kapthon AG nicht ihr fehlendes Verschulden bezüglich des erheblichen Mangels nachweist ? Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziffer 11 verlangen, es sei denn, Kapthon AG musste hiermit nicht rechnen.

10.8 Übt der Kunde die in Ziffer 10.6 genannten Rechte nicht innerhalb einer von Kapthon AG schriftlich gesetzten angemessenen Frist aus, so bedarf die Ausübung dieser Rechte durch den Kunden zusätzlich des fruchtlosen Ablaufs einer weiteren, vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist.

10.9 Alle technischen Daten sind bloße Beschaffenheitsangaben und nicht Gegenstand einer Garantie durch Kapthon AG, es sei denn, eine Garantie wird ausdrücklich und in dem Sinne übernommen, dass die entsprechende Beschaffenheit zwingender Bestandteil der Leistung von Kapthon AG ist, für deren Vorliegen Kapthon AG verschuldensunabhängig einzustehen hat.

10.10 Unberührt von dieser Ziffer 10 bleiben Ansprüche des Kunden wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Rechte und Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch Kapthon AG oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die Kapthon AG eine Garantie übernommen hat oder Ansprüche und Rechte des Kunden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Kapthon AG beruhen.

11 Haftung auf Schadensersatz

11.1 Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung von Kapthon AG gelten für alle Schadensersatzansprüche und Haftungsfälle, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z. B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung in Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnissen, Vorliegens eines Leis¬tungshindernisses bei Vertragsschluss, Verletzung von Pflichten zur Rücksichtnahme, unerlaubte Handlung etc.) außer für:

– Ansprüche des Kunden wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
– Rechte und Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch Kapthon AG oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die Kapthon AG eine Garantie übernommen hat,
– Ansprüche und Rechte des Kunden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Kapthon AG selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
– Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Für vorstehende Ausnahmen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

11.2 Kapthon AG haftet bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), d. h. von Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf oder von Pflichten, deren Er¬füllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung von Kapthon AG begrenzt auf den Ersatz des typischen, bei Vertragsschluss für Kapthon AG vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist eine Haftung von Kapthon AG bei leicht oder einfach fahrlässiger Schadensverursachung ausgeschlossen.

11.3 Soweit Kapthon AG nach den vorstehenden Regelungen in Ziffer 11.2 haftet, ist die Haftung auf ? (EURO) 100.000,00 pro Schadensfall beschränkt. Droht ein höherer Schaden, macht der Kunde Kapthon AG rechtzeitig hierauf aufmerksam, damit die Vertragspartner diese Begrenzung ändern können und Kapthon AG ggf. solche Schäden versichern kann.

11.4 Die verschuldensunabhängige Haftung von Kapthon AG im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertrags¬abschluß vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12 Vertragsdauer, Kündigung

12.1 Die Kündigung von Einzelverträgen ist schriftlich gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären.

12.2 Im Falle der Beendigung von Einzelverträgen gleich aus welchem Grunde ? bleiben die ihrer Natur nach weiterwirkenden Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen, insbesondere in Ziffern 5 und 13, weiterhin anwendbar.

13 Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz

13.1 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bzw. den Einzelverträgen zugänglich werdenden Informationen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie ? soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ? weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen, die dem Vertragspartner, der sie erhält, bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden.

13.2 Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Der Kunde prüft die datenschutzrechtliche Aspekte in eigener Verantwortung und stellt sicher, dass notwendige Gestattungen vorliegen. Auf Verlangen von Kapthon AG wird der Kunde eine schriftliche Weisung zum Umgang mit den Daten erteilen, die im Zweifel den bei Kapthon AG eingesetzten Systemen entspricht.

14 Schlussbestimmungen

14.1 Kapthon AG ist jederzeit berechtigt, diese Bedingungen auch soweit zu ändern, als sie Gegenstand eines Einzelvertrags geworden sind. Kapthon AG wird dies mit einer Frist von drei Monaten zum Änderungszeitpunkt schriftlich ankündigen. Der Kunde ist berechtigt, betroffene Einzelverträge mit einer Frist von einem Monat zum Änderungszeitpunkt zu kündigen, wenn ihn die Änderung mehr als unerheblich beeinträchtigt.

14.2 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht und die Aufrechnung sind nur mit Gegenforderungen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder von Kapthon AG unbestritten sind.

14.3 Ansprüche gegen Kapthon AG dürfen an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

14.4 Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.

14.5 Erfüllungsort für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von Kapthon AG.

14.6 Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten liegt am Sitz von Kapthon AG.

(Ende der allgemeinen Bedingungen, Stand Juni 2007)